Klasse

Beschreibung

AM (früher Mopedausweis)

ab 15 Jahren

  • Motorfahrräder
  • vierradrige Leichtkraftfahrzeuge
A1

ab 16 Jahren

  • Motorräder und Motorräder mit Beiwagen bis 125 ccm, bis 11 Kw Motorleistung. Leistung / Eigengewicht nicht mehr als 0,1 kw/kg.
  • Kraftfahrzeuge mit drei Rädern bis 15 Kw Motorleistung.
A2

ab 18 Jahren

  • Motorräder und Motorräder mit Beiwagen bis 35 Kw Motorleistung. Leistung / Eigengewicht nicht mehr als 0,2 kw/kg. Darf nicht von einem Motorrad mit mehr als der doppelten Leistung abgeleitet sein.
A

ab 24 Jahren oder 2 Jahren A2

  • Motorräder und Motorräder mit Beiwagen sowie
  • Kraftfahrzeuge mit drei Rädern.

B, B17

ab 17 Jahren

 

  • Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg
  • Ein Zugfahrzeug der Klasse B und ein leichter Anhänger.
  • Ein Zugfahrzeug der Klasse B und ein schwerer Anhänger (auch Sattelanhänger) wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 3500 kg nicht übersteigen darf.
  • Kraftfahrzeuge mit drei Rädern sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendent hat.
  • Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn die Besitzerin/der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
    • seit mindestens fünf Jahren in Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist
    • sich nicht mehr in der Probezeit befindet und nachweist, praktischen Unterricht im Lenken von derartigen Motorrädern genommen zu haben
    • und der Code 111 (Berechtigung zum Lenken von 125-ccm-Krafträdern mit dem Führerschein der Klasse B) in den Führerschein eingetragen ist
B + Code 96

ab 18 Jahren

  • Ein Zugfahrzeug der Klasse B und ein schwerer Anhänger (auch Sattelanhänger) wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 4250kg nicht übersteigen darf.

 

BE

ab 18 Jahren

  • Ein Zugfahrzeug der Klasse B (3500kg) und ein Anhänger (auch Sattelanhänger) mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse bis zu 3500kg.

 

C

  • Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg
  • Sonderkraftfahrzeuge
  • unbesetzte Kraftfahrzeuge der Klasse D innerhalb Österreichs, wenn der Lenkerin/dem Lenker die Lenkberechtigung für die Gruppe C nach den vor dem 1. November 1997 geltenden Bestimmungen erteilt wurde oder wenn
    • die Lenkerin/der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren in Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und
    • die Fahrt auf Grund außergewöhnlicher Umstände stattfindet (z.B. Probefahrt)

C 1

  • (= eine Unterklasse von C) Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg

D

  • Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz
  • Sonderkraftfahrzeuge

E

  • Kraftfahrzeuge, mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden (die Klasse E gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder -unterklasse)

F

ab 16 Jahren

  • Zugmaschinen
  • Motorkarren
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Transportkarren, jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie
  • Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht

zurück