Klasse
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Beschreibung
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AM
(früher
Mopedausweis)
ab 15 Jahren
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vierradrige Leichtkraftfahrzeuge
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A1
ab 16 Jahren |
-
Motorräder und Motorräder mit Beiwagen bis 125 ccm, bis 11 Kw
Motorleistung. Leistung / Eigengewicht nicht mehr als 0,1 kw/kg.
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Kraftfahrzeuge mit drei Rädern bis 15 Kw Motorleistung.
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A2
ab 18 Jahren |
-
Motorräder und Motorräder mit Beiwagen bis 35 Kw Motorleistung. Leistung / Eigengewicht nicht mehr als 0,2 kw/kg. Darf nicht von einem
Motorrad mit mehr als der doppelten Leistung abgeleitet sein.
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A
ab 24 Jahren
oder 2 Jahren A2 |
- Motorräder
und Motorräder mit Beiwagen sowie
- Kraftfahrzeuge
mit drei Rädern.
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B, B17
ab 17
Jahren
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- Kraftfahrzeuge
mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen
außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg
Ein Zugfahrzeug der Klasse B und ein leichter Anhänger.Ein Zugfahrzeug der Klasse B und ein
schwerer Anhänger (auch Sattelanhänger)
wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 3500 kg nicht
übersteigen darf.
Kraftfahrzeuge mit drei Rädern sofern der Lenker das 21. Lebensjahr
vollendent hat. Motorräder
mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung
von nicht mehr als 11 kW, wenn die Besitzerin/der Besitzer der
Lenkberechtigung für die Klasse B
- seit
mindestens fünf Jahren in Besitz einer gültigen Lenkberechtigung
für die Klasse B ist
- sich
nicht mehr in der Probezeit befindet und nachweist, praktischen
Unterricht im Lenken von derartigen Motorrädern genommen zu
haben
- und
der Code 111 (Berechtigung zum Lenken von 125-ccm-Krafträdern
mit dem Führerschein der Klasse B) in den Führerschein
eingetragen ist
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B + Code 96
ab 18 Jahren |
- Ein Zugfahrzeug der Klasse B und ein schwerer Anhänger (auch Sattelanhänger)
wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 4250kg nicht
übersteigen darf.
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BE
ab 18 Jahren |
- Ein Zugfahrzeug der Klasse B (3500kg) und ein Anhänger (auch Sattelanhänger)
mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse bis zu 3500kg.
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C
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-
Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen
außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3500 kg
-
Sonderkraftfahrzeuge
-
unbesetzte Kraftfahrzeuge der Klasse D innerhalb Österreichs, wenn der
Lenkerin/dem Lenker die Lenkberechtigung für die Gruppe C nach den vor
dem 1. November 1997 geltenden Bestimmungen erteilt wurde oder wenn
-
die Lenkerin/der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit
mindestens zwei Jahren in Besitz einer Lenkberechtigung für die
Klasse C ist und
-
die Fahrt auf Grund außergewöhnlicher Umstände stattfindet
(z.B. Probefahrt)
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C 1
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- (= eine
Unterklasse von C) Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einer höchsten
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg
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D
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- Kraftfahrzeuge
mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer
dem Lenkerplatz
- Sonderkraftfahrzeuge
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E
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- Kraftfahrzeuge,
mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden (die Klasse E
gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende
Fahrzeugklasse oder -unterklasse)
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F
ab 16
Jahren
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- Zugmaschinen
- Motorkarren
- selbstfahrende
Arbeitsmaschinen
- landwirtschaftliche
selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Transportkarren,
jeweils mit
einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie
Einachszugmaschinen,
die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind,
dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner
Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht
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