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        Klasse 
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        Beschreibung 
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         AM  
      (früher 
      Mopedausweis) 
       
       ab 15 Jahren 
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        vierradrige Leichtkraftfahrzeuge
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    A1 
    ab 16 Jahren  | 
     
      
         
        -  
        Motorräder und Motorräder mit Beiwagen bis 125 ccm, bis 11 Kw 
        Motorleistung. Leistung / Eigengewicht nicht mehr als 0,1 kw/kg.
 - 
		  Kraftfahrzeuge mit drei Rädern bis 15 Kw Motorleistung.
  
     | 
  
   
    | 
    A2 
    ab 18 Jahren  | 
     
      
         
        -  
        Motorräder und Motorräder mit Beiwagen bis 35 Kw Motorleistung. Leistung / Eigengewicht nicht mehr als 0,2 kw/kg. Darf nicht von einem 
        Motorrad mit mehr als der doppelten Leistung abgeleitet sein.
  
       | 
  
   
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    A 
    ab 24 Jahren 
    oder 2 Jahren A2  | 
     
      
         
        -  Motorräder 
          und Motorräder mit Beiwagen sowie 
        
 -  Kraftfahrzeuge 
          mit drei Rädern. 
          
      
 
       
       | 
  
   
    |  
        B, B17 
       ab 17 
      Jahren 
         
       | 
     
      
        -  Kraftfahrzeuge 
          mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen 
          außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen 
          Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg 
        
   
        Ein Zugfahrzeug der Klasse B und ein leichter Anhänger.Ein Zugfahrzeug der Klasse B und ein 
        schwerer Anhänger (auch Sattelanhänger) 
        wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 3500 kg nicht 
        übersteigen darf. 
        Kraftfahrzeuge mit drei Rädern sofern der Lenker das 21. Lebensjahr 
        vollendent hat. Motorräder 
          mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung 
          von nicht mehr als 11 kW, wenn die Besitzerin/der Besitzer der 
          Lenkberechtigung für die Klasse B 
          
            -  seit 
              mindestens fünf Jahren in Besitz einer gültigen Lenkberechtigung 
              für die Klasse B ist 
            
 -  sich 
              nicht mehr in der Probezeit befindet und nachweist, praktischen 
              Unterricht im Lenken von derartigen Motorrädern genommen zu 
              haben  
            
 -  und 
              der Code 111 (Berechtigung zum Lenken von 125-ccm-Krafträdern 
              mit dem Führerschein der Klasse B) in den Führerschein 
              eingetragen ist
          
  
      
       | 
  
   
    | 
    B + Code 96 
    ab 18 Jahren  | 
     
      
         
        - Ein Zugfahrzeug der Klasse B und ein schwerer Anhänger (auch Sattelanhänger) 
        wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 4250kg nicht 
        übersteigen darf.
  
         | 
  
   
    | 
    BE 
    ab 18 Jahren  | 
     
      
         
        - Ein Zugfahrzeug der Klasse B (3500kg) und ein Anhänger (auch Sattelanhänger) 
        mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse bis zu 3500kg.
  
         | 
  
   
    |  
        C 
       | 
     
      
        -  
        Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen 
        außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von 
        mehr als 3500 kg 
        
 -  
        Sonderkraftfahrzeuge 
          
        
 -  
        unbesetzte Kraftfahrzeuge der Klasse D innerhalb Österreichs, wenn der 
        Lenkerin/dem Lenker die Lenkberechtigung für die Gruppe C nach den vor 
        dem 1. November 1997 geltenden Bestimmungen erteilt wurde oder wenn 
          
            -  
            die Lenkerin/der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit 
            mindestens zwei Jahren in Besitz einer Lenkberechtigung für die 
            Klasse C ist und 
            
 -  
            die Fahrt auf Grund außergewöhnlicher Umstände stattfindet 
            (z.B. Probefahrt)
          
  
        
       | 
  
   
    |  
        C 1 
       | 
     
      
        -  (= eine 
          Unterklasse von C) Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einer höchsten 
          zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg 
      
  
       | 
  
   
    |  
        D 
       | 
     
      
        -  Kraftfahrzeuge 
          mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer 
          dem Lenkerplatz 
        
 -  Sonderkraftfahrzeuge 
          
      
  
       | 
  
   
    |  
        E 
       | 
     
      
        -  Kraftfahrzeuge, 
          mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden (die Klasse E 
          gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende 
          Fahrzeugklasse oder -unterklasse) 
      
  
       | 
  
   
    |  
        F 
       ab 16 
      Jahren 
       | 
     
      
        -  Zugmaschinen 
          
        
 -  Motorkarren 
          
        
 -  selbstfahrende 
          Arbeitsmaschinen 
        
 -  landwirtschaftliche 
          selbstfahrende Arbeitsmaschinen 
        
   
        Transportkarren,
       
         jeweils mit 
        einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie 
         Einachszugmaschinen, 
          die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, 
          dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner 
          Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer 
          Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht 
      
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